WEITERBILDUNG lkw UND bUS

GEMÄSS bERUFSKRAFTFAHRERQUALIFIKATIONSGESETZ (BKRFQG) - §5 Weiterbildung

Schlüsselzahl 95

Sie möchten eine Weiterbildung für Berufskraftfahrer im Fachbereich Güterverkehr oder Personenbeförderung mit der Schlüsselzahl 95 absolvieren? Weiterbildung Schlüsselzahl 95 für Berufskraftfahrer ist in unserer Fahrschule in zertifizierte Module aufgeteilt, die von unseren Fahrlehrern und Dozenten geschult werden.

ÄNDERUNG IM BERUFSKRAFTFAHRERQUALIFIKATIONSRECHT

Am 2. Dezember 2020
ist das
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz in Kraft getreten

Die Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung folgte am 17. Dezember 2020. Das Gesetz und die Verordnung setzen die Richtlinie (EU) 2018/645 zur Änderung der sog. „Berufskraftfahrerqualifikationsrichtlinie“ aus dem Jahr 2003 in nationales Recht um. In Deutschland ergeben sich folgende Änderungen: Die Ausnahmetatbestände, die festlegen, wann eine Fahrerin oder ein Fahrer nicht der Pflicht zur Erlangung einer Grundqualifikation und zum Absolvieren einer regelmäßigen Weiterbildung verpflichtet sind, wurden sprachlich überarbeitet. Der Fahrerqualifizierungsnachweis wird ab dem 23. Mai 2021 bundesweit ausgestellt. Er dient dem Nachweis einer bestehenden Berufskraftfahrerqualifikation und löst die Eintragung der Schlüsselzahl „95“ in den Führerschein ab. Der Fahrerqualifizierungsnachweis kann auch in den Fällen ausgestellt werden, in denen bislang der Eintrag der Schlüsselzahl 95 in den Führerschein nicht möglich war. Der Eintrag war in den Fällen nicht möglich, in denen es sich um einen ausländischen Führerschein handelte. Der Fahrerqualifizierungsnachweis kann der Fahrerin oder dem Fahrer direkt zugestellt werden, d.h. eine Abholung bei der Behörde ist nicht mehr erforderlich. Auch eine Versendung in einen EU-Mitgliedstaat ist grundsätzlich möglich. Am 23. Mai 2021 hat das Berufskraftfahrerqualifikationsregister seinen Betrieb aufgenommen. In diesem werden zunächst Fahrerqualifizierungsnachweise und ab dem 25. Oktober 2021 auch die Qualifikationsmaßnahmen der Fahrerinnen und Fahrer erfasst. Informationen hierüber können bei Bedarf innerhalb der EU ausgetauscht werden. Die Ausstellung von Papierbescheinigungen entfällt sukzessive. Insofern wird die Digitalisierung in Deutschland vorangetrieben. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wird das Berufskraftfahrerqualifikationsregister führen. Die mit der Errichtung des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters einhergehenden organisatorischen Abläufe erfordern die Vereinheitlichung des Anerkennungs- und Überwachungsverfahren von Ausbildungsstätten. Denn auch diese sollen künftig Daten an das KBA zur Speicherung im Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermitteln können. Fahrerinnen und Fahrer können sich künftig andere abgeschlossene Ausbildungen anrechnen lassen und so den Unterrichtsumfang reduzieren. Darüber hinaus wurden die zu vermittelnden Lerninhalte aktualisiert und nicht mehr abschließend aufgelistet, um flexibler auf technische Neuerungen im Rahmen des Unterrichts reagieren zu können.

Gesetzt ÜBER DIE GRUNDQUALIFIKATION UND WEITERBILDUNG DER FAHRER BESTIMMTER KRAFTFAHRZEUGE
1

[1] Dieses Gesetz findet Anwendung auf Fahrer, die:

1.) deutsche Staatsangehörige sind,

2.) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind, oder

3.) Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beschäftigt oder eingesetzt werden,

soweit sie Beförderungen im Güter- oder Personenkraftverkehr auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist. Für andere Fahrten als Beförderungen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes nur, soweit eine Vorschrift dies ausdrücklich bestimmt.

[2] Dieses Gesetz gilt nicht für Beförderungen mit:

1.) Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet.

2.) Kraftfahrzeugen, die eingesetzt werden von:

a) der Bundeswehr, der Truppe, dem zivilen Gefolge der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,

b) den Polizeien des Bundes und der Länder,

c) dem Zolldienst,

d) dem Zivil- und Katastrophenschutz oder

e) der Feuerwehr.

Die den Weisungen dieser Dienste unterliegen, wenn die Beförderung im Rahmen, der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben ausgeführt wird.

3.) Kraftfahrzeugen, die von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten zur Notfallrettung eingesetzt werden,

4.) Kraftfahrzeugen, die:

a) zur technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden.

b) in Wahrnehmung von Aufgaben eingesetzt werden, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind.

c) Neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind.

 

5.) Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Materialien, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Berufsausübung verwendet, sofern das Führen des Kraftfahrzeugs nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers darstellt.

6.) Ausbildungsfahrzeugen in einer Fahrschule und Kraftfahrzeugen, die zum Erwerb der Fahrerlaubnis oder einer Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 und 2 oder während der Weiterbildung nach § 5 eingesetzt werden.

7. Kraftfahrzeugen zur nicht gewerblichen Beförderung von Gütern oder Personen.

8. Kraftfahrzeugen im ländlichen Raum, wenn:

a) die Beförderung zur Versorgung des eigenen Unternehmens des Fahrers erfolgt.

b) das Führen von Kraftfahrzeugen nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers darstellt.

c) die Beförderung gelegentlich erfolgt.

d) Die Beförderung unter Beachtung der sonstigen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften erfolgt.

9. Oder Kraftfahrzeugen, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet oder von diesem ohne Fahrer angemietet werden.

[3] Im Sinne des Absatzes 2

1. Bezeichnet eine nichtgewerbliche Beförderung eine Beförderung, die keinen Zusammenhang mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit aufweist, das heißt, die Beförderung wird nicht durchgeführt, um damit Einnahmen zu erzielen.

2. Bestimmt sich der ländliche Raum anhand der Liste über die Zuordnung der Stadt- und Landkreise zum städtischen oder ländlichen Raum, die diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.

3. Erfolgt eine Beförderung zur Versorgung des eigenen Unternehmens, wenn:

a) die beförderten Güter im Eigentum des Unternehmens stehen oder von diesem verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instandgesetzt worden sind.

b) Die Beförderung der Anlieferung dieser Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens dient.

4. Erfolgt eine Beförderung gelegentlich, wenn sie häufiger als einmal, jedoch nicht regelmäßig oder dauerhaft erfolgt.

 

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

2

Die Regelungen zur Erlangung der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation finden keine Anwendung auf Fahrer, die eine Fahrerlaubnis besitzen oder eine Fahrerlaubnis besessen haben. 

Die ihnen entzogen worden ist, auf die sie verzichtet haben oder deren Geltungsdauer abgelaufen ist. 

Sofern es sich um eine Fahrerlaubnis handelt, die: 

1.) Vor dem 10. September 2008 erteilt wurde und für die Klassen D1, D1E, D, DE oder eine gleichwertige Klasse gilt.

2.) Vor dem 10. September 2009 erteilt wurde und für die Klassen C1, C1E, C, CE oder eine gleichwertige Klasse gilt.

Die Pflicht zur Weiterbildung bleibt bestehen.

 

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

3

1.) Die erste Weiterbildung ist fünf Jahre nach dem Erwerb der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation abzuschließen. 

Abweichend von der Frist nach Satz 1 kann die Weiterbildung zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden, der mit dem Ende der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE übereinstimmt. Soweit die sich dann ergebende Frist nicht kürzer als drei Jahre und nicht länger als sieben Jahre ist.

2.) Jede weitere Weiterbildung ist im Abstand von jeweils fünf Jahren zu absolvieren.

3.) Die Weiterbildung erfolgt durch Teilnahme an einem Unterricht an einer anerkannten Ausbildungsstätte.

4.) Die Weiterbildung dient jeweils dazu, die durch die Grundqualifikation oder die durch die beschleunigte Grundqualifikation vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse auf dem neuesten Stand zu halten. 

Sie gilt für alle Fahrerlaubnisklassen, für die die Pflicht zur Weiterbildung besteht.

5.) Wer die Grundqualifikation oder die beschleunigte Grundqualifikation erworben oder eine Weiterbildung abgeschlossen hat und danach zeitweilig nicht mehr als Fahrer im Güter- oder Personenkraftverkehr beschäftigt ist, hat eine Weiterbildung abzuschließen. 

Sobald er eine dieser Beschäftigungen wieder aufnimmt und wenn zu diesem Zeitpunkt die Fristen nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgelaufen sind. Dies gilt entsprechend bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis in Fällen des § 4.

(6) Wechselt ein Fahrer zu einem anderen Unternehmen, so ist eine bereits erfolgte Weiterbildung anzurechnen.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Module 1-3

MODUL 1 - ECO- TRAINING & ASSISTENZSYSTEME

Eine wirtschaftliche Fahrweise bedeutet sinkenden Kraftstoffverbrauch und geringeren Verschleiß. Durch Eco-Trainings können daher erhebliche Einsparpotenziale realisiert werden.

Der Klimawandel hat Einfluss auf unser Leben. Daher treffen wir Vorkehrungen, um unseren ökologischen Fußabdruck so gering wie möglich zu halten. 

Wichtige Inhalte von Modul 1 sind:

1.1: Kenntnis der Eigenschaften der kinematischen Kette

1.2: Kenntnis der technischen Merkmale und Funktionsweise der Sicherheitsausstattung des Fahrzeugs

1.3: Fähigkeit zur Optimierung des Kraftstoffverbrauches

Voraussetzungen:

- Besitz einer Fahrerlaubnis

Gültigkeit:

- Die Teilnahmebescheinigung zur Vorlage bei der zuständigen Behörde für das Erhalten der Schlüsselzahl 95

 

 

MODUL 2 - SOZIALVORSCHRIFTEN & FAHRTENSCHREIBER

Kenntnisse zu den Lenk- und Ruhezeiten helfen mit, die Gefahren im Straßenverkehr zu senken. Auch die Auffrischung allgemeiner Verkehrsvorschriften kann zur Erhöhung der Verkehrssicherheit beitragen.

Die Einhaltung von Vorschriften gilt für jeden Berufskraftfahrer und ist gesetzlich vorgeschrieben. 

Diese Ruhezeiten gilt es vor allem während des Betriebes zu wahren, um Sekundenschlaf, Unfällen und anderen Gefahren vorzubeugen.

Wichtige Inhalte von Modul 2 sind:

2.1: Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften für den Kraftverkehr

2.2: Kenntnis der Vorschriften für den Güterkraftverkehr

2.3: Kenntnis der Vorschriften für den Personenkraftverkehr

Voraussetzungen:

- Besitz einer Fahrerlaubnis

Gültigkeit:

- Die Teilnahmebescheinigung zur Vorlage bei der zuständigen Behörde für das Erhalten der Schlüsselzahl 95

 

MODUL 3 - Gefahrenwahrnehmung& FAHRTENSCHREIBER

Auch der hohe Standard an Sicherheitstechnik in modernen LKW und Bussen kann die Fahrphysik nicht außer Kraft setzen. Kenntnisse dazu und zum Verhalten in Grenzsituationen werden hier vermittelt.

Wichtige Inhalte von Modul 3 sind: 

1.2: Kenntnis der technischen Merkmale und der Funktionsweise der Sicherheitsausstattung des Fahrzeugs

1.3a: Fähigkeit, Risiken im Straßenverkehr vorherzusehen, zu bewerten und sich anzupassen

1.5: Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit und des Komforts der Fahrgäste

1.6: Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch richtige Benutzung des Fahrzeugs

3.1: Bewusstseinsbildung für Risiken des Straßenverkehrs und Arbeitsunfälle

3.4: Sensibilisierung für die Bedeutung einer guten körperlichen und geistigen Verfassung

3.5: Fähigkeiten zur richtigen Einschätzung der Lage bei Notfällen

Voraussetzungen:

- Besitz einer Fahrerlaubnis

Gültigkeit:

- Die Teilnahmebescheinigung zur Vorlage bei der zuständigen Behörde für das Erhalten der Schlüsselzahl 95

 

Module 4-5

MODUL 4 - Schadensprävention

Fahrer und Fahrzeug (LKW oder Bus) sind die Visitenkarte des Unternehmens. Daher kann der Fahrer das Ansehen und Erfolg des Unternehmens durch Auftreten, Kommunikation und Verhalten erheblich beeinflussen. Vor allem die Straßen in Europa bergen viele Gefahren für
LKW – Fahrer und die von ihnen transportierten Güter. 

Eine Studie des Europäischen Parlaments belegt, dass jährlich durch Überfälle, bzw. Diebstähle ganzer Lastzüge und Waren Schäden von rund 8,25 Milliarden Euro entstehen. 

Wichtige Inhalte von Modul 4 sind:

1.4: Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit der Ladung

2.2: Kenntnis der Vorschriften für den Güterverkehr

3.1: Bewusstseinsbildung für Risiken des Straßenverkehrs und Arbeitsunfällen

3.2: Fähigkeit, der Kriminalität und der Schleusung illegaler Einwanderer vorzubeugen

3.3: Fähigkeit, Gesundheitsschäden vorzubeugen

3.6: Fähigkeiten zu einem Verhalten, das zu einem positiven Image des Unternehmens beiträgt

3.7: Kenntnis des wirtschaftlichen Umfeld des Güterkraftverkehrs und der Marktordnung

3.8: Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Personenkraftverkehrs und der Marktordnung

Voraussetzungen:

- Besitz einer Fahrerlaubnis

Gültigkeit:

- Die Teilnahmebescheinigung zur Vorlage bei der zuständigen Behörde für das Erhalten der Schlüsselzahl 95

MODUL 5 - Sicherheit für Ladung und Fahrgäste

 

Unzureichende Ladungssicherung kann viele Ursachen haben, bedeutet jedoch meist unerwartete Folgen. Die Ladungsschäden des Güterkraftverkehrs in Deutschland verursachen Kosten von mehreren hundert Millionen Euro jährlich. 

Vor allem ist die Unfallverhütung ein wichtiger Bestandteil, um natürliche Personen im Straßenverkehr zu schützen. Die Vermeidung und Schulung des jeweiligen Fahrers sind für die Verkehrssicherheit essenziell. 

Wichtige Inhalte von Modul 5 sind: 

1.4: Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit der Ladung

1.5: Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit und des Komforts der Fahrgäste

1.6: Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch richtige Benutzung des Fahrzeugs

Voraussetzungen:

- Besitz einer Fahrerlaubnis

Gültigkeit:

- Die Teilnahmebescheinigung zur Vorlage bei der zuständigen Behörde für das Erhalten der Schlüsselzahl 95

Anschrift

Ortenauer Straße 49
77767 Appenweier

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