Beschleunigte Grundqualifikation - Güterkratverkehr
GEMÄSS bERUFSKRAFTFAHRERQUALIFIKATIONSGESETZ (BKRFQG)
Sie gilt zum Zwecke der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr und wurde im August 2006 von der Bundesregierung als Folge der EU-Richtlinie 2003/59 umgesetzt und trat am 01.10.2006 in Kraft. Fahrerinnen und Fahrer, die als Angestellte oder Selbständige, Güter oder Personen zu gewerblichen Zwecken befördern, müssen künftig eine Qualifizierung nachweisen. Grundlage für die Grundqualifikation und Weiterbildung ist das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) und als Ergänzung dient die Verordnung zum Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQV).
ÄNDERUNG IM BERUFSKRAFTFAHRERQUALIFIKATIONSRECHT
Am 2. Dezember 2020ist das
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz in Kraft getreten
Die Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung folgte am 17. Dezember 2020. Das Gesetz und die Verordnung setzen die Richtlinie (EU) 2018/645 zur Änderung der sog. „Berufskraftfahrerqualifikationsrichtlinie“ aus dem Jahr 2003 in nationales Recht um.
In Deutschland ergeben sich folgende Änderungen:
Die Ausnahmetatbestände, die festlegen, wann eine Fahrerin oder ein Fahrer nicht der Pflicht zur Erlangung einer Grundqualifikation und zum Absolvieren einer regelmäßigen Weiterbildung verpflichtet sind, wurden sprachlich überarbeitet.
Der Fahrerqualifizierungsnachweis wird ab dem 23. Mai 2021 bundesweit ausgestellt. Er dient dem Nachweis einer bestehenden Berufskraftfahrerqualifikation und löst die Eintragung der Schlüsselzahl „95“ in den Führerschein ab.
Der Fahrerqualifizierungsnachweis kann auch in den Fällen ausgestellt werden, in denen bislang der Eintrag der Schlüsselzahl 95 in den Führerschein nicht möglich war.
Der Eintrag war in den Fällen nicht möglich, in denen es sich um einen ausländischen Führerschein handelte.
Der Fahrerqualifizierungsnachweis kann der Fahrerin oder dem Fahrer direkt zugestellt werden, d.h. eine Abholung bei der Behörde ist nicht mehr erforderlich. Auch eine Versendung in einen EU-Mitgliedstaat ist grundsätzlich möglich.
Am 23. Mai 2021 hat das Berufskraftfahrerqualifikationsregister seinen Betrieb aufgenommen. In diesem werden zunächst Fahrerqualifizierungsnachweise und ab dem 25. Oktober 2021 auch die Qualifikationsmaßnahmen der Fahrerinnen und Fahrer erfasst.
Informationen hierüber können bei Bedarf innerhalb der EU ausgetauscht werden. Die Ausstellung von Papierbescheinigungen entfällt sukzessive. Insofern wird die Digitalisierung in Deutschland vorangetrieben. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wird das Berufskraftfahrerqualifikationsregister führen.
Die mit der Errichtung des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters einhergehenden organisatorischen Abläufe erfordern die Vereinheitlichung des Anerkennungs- und Überwachungsverfahren von Ausbildungsstätten. Denn auch diese sollen künftig Daten an das KBA zur Speicherung im Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermitteln können.
Fahrerinnen und Fahrer können sich künftig andere abgeschlossene Ausbildungen anrechnen lassen und so den Unterrichtsumfang reduzieren.
Darüber hinaus wurden die zu vermittelnden Lerninhalte aktualisiert und nicht mehr abschließend aufgelistet, um flexibler auf technische Neuerungen im Rahmen des Unterrichts reagieren zu können.
BERUFSKRAFTFAHRERQUALIFIKATIONSGESETZ (BKRFQG) §1 Anwendungsbereich
[1] Dieses Gesetz findet Anwendung auf Fahrer, die:
1.) deutsche Staatsangehörige sind,
2.) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind, oder
3.) Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beschäftigt oder eingesetzt werden,
soweit sie Beförderungen im Güter- oder Personenkraftverkehr auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist. Für andere Fahrten als Beförderungen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes nur, soweit eine Vorschrift dies ausdrücklich bestimmt.
[2] Dieses Gesetz gilt nicht für Beförderungen mit:
1.) Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet.
2.) Kraftfahrzeugen, die eingesetzt werden von:
a) der Bundeswehr, der Truppe, dem zivilen Gefolge der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,
b) den Polizeien des Bundes und der Länder,
c) dem Zolldienst,
d) dem Zivil- und Katastrophenschutz oder
e) der Feuerwehr.
Die den Weisungen dieser Dienste unterliegen, wenn die Beförderung im Rahmen, der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben ausgeführt wird.
3.) Kraftfahrzeugen, die von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten zur Notfallrettung eingesetzt werden,
4.) Kraftfahrzeugen, die:
a) zur technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden.
b) in Wahrnehmung von Aufgaben eingesetzt werden, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind.
c) Neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind.
5.) Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Materialien, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Berufsausübung verwendet, sofern das Führen des Kraftfahrzeugs nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers darstellt.
6.) Ausbildungsfahrzeugen in einer Fahrschule und Kraftfahrzeugen, die zum Erwerb der Fahrerlaubnis oder einer Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 und 2 oder während der Weiterbildung nach § 5 eingesetzt werden.
7. Kraftfahrzeugen zur nicht gewerblichen Beförderung von Gütern oder Personen.
8. Kraftfahrzeugen im ländlichen Raum, wenn:
a) die Beförderung zur Versorgung des eigenen Unternehmens des Fahrers erfolgt.
b) das Führen von Kraftfahrzeugen nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers darstellt.
c) die Beförderung gelegentlich erfolgt.
d) Die Beförderung unter Beachtung der sonstigen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften erfolgt.
9. Oder Kraftfahrzeugen, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet oder von diesem ohne Fahrer angemietet werden.
[3] Im Sinne des Absatzes 2
1. Bezeichnet eine nichtgewerbliche Beförderung eine Beförderung, die keinen Zusammenhang mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit aufweist, das heißt, die Beförderung wird nicht durchgeführt, um damit Einnahmen zu erzielen.
2. Bestimmt sich der ländliche Raum anhand der Liste über die Zuordnung der Stadt- und Landkreise zum städtischen oder ländlichen Raum, die diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.
3. Erfolgt eine Beförderung zur Versorgung des eigenen Unternehmens, wenn:
a) die beförderten Güter im Eigentum des Unternehmens stehen oder von diesem verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instandgesetzt worden sind.
b) Die Beförderung der Anlieferung dieser Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens dient.
4. Erfolgt eine Beförderung gelegentlich, wenn sie häufiger als einmal, jedoch nicht regelmäßig oder dauerhaft erfolgt.
Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
BERUFSKRAFTFAHRERQUALIFIKATIONSGESETZ (BKRFQG) §4 Besitzstand
Die Regelungen zur Erlangung der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation finden keine Anwendung auf Fahrer, die eine Fahrerlaubnis besitzen oder eine Fahrerlaubnis besessen haben.
Die ihnen entzogen worden ist, auf die sie verzichtet haben oder deren Geltungsdauer abgelaufen ist.
Sofern es sich um eine Fahrerlaubnis handelt, die:
1.) Vor dem 10. September 2008 erteilt wurde und für die Klassen D1, D1E, D, DE oder eine gleichwertige Klasse gilt.
2.) Vor dem 10. September 2009 erteilt wurde und für die Klassen C1, C1E, C, CE oder eine gleichwertige Klasse gilt.
Die Pflicht zur Weiterbildung bleibt bestehen.
Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
BERUFSKRAFTFAHRERQUALIFIKATIONSGESETZ (BKRFQG) §5 Weiterbildung
1.) Die erste Weiterbildung ist fünf Jahre nach dem Erwerb der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation abzuschließen.
Abweichend von der Frist nach Satz 1 kann die Weiterbildung zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden, der mit dem Ende der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE übereinstimmt. Soweit die sich dann ergebende Frist nicht kürzer als drei Jahre und nicht länger als sieben Jahre ist.
2.) Jede weitere Weiterbildung ist im Abstand von jeweils fünf Jahren zu absolvieren.
3.) Die Weiterbildung erfolgt durch Teilnahme an einem Unterricht an einer anerkannten Ausbildungsstätte.
4.) Die Weiterbildung dient jeweils dazu, die durch die Grundqualifikation oder die durch die beschleunigte Grundqualifikation vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse auf dem neuesten Stand zu halten.
Sie gilt für alle Fahrerlaubnisklassen, für die die Pflicht zur Weiterbildung besteht.
5.) Wer die Grundqualifikation oder die beschleunigte Grundqualifikation erworben oder eine Weiterbildung abgeschlossen hat und danach zeitweilig nicht mehr als Fahrer im Güter- oder Personenkraftverkehr beschäftigt ist, hat eine Weiterbildung abzuschließen.
Sobald er eine dieser Beschäftigungen wieder aufnimmt und wenn zu diesem Zeitpunkt die Fristen nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgelaufen sind. Dies gilt entsprechend bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis in Fällen des § 4.
(6) Wechselt ein Fahrer zu einem anderen Unternehmen, so ist eine bereits erfolgte Weiterbildung anzurechnen.
Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Grundqualifikation zum/zur Berufskraftfahrer/in (Lkw)
Wer ist betroffen?
- Deutsche Staatsangehörige
- Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der EU oder eines anderen Vertragsstaates des EWR
- Staatsangehörige eines Drittstaates, die in einem Mitgliedsstaat der EU oder eines Vertragsstaates des EWR beschäftigt oder eingesetzt werden
Wer muss eine Grundqualifikation nachweisen?
Alle Lkw-Fahrer/in im gewerblichen Güterverkehr > 3,5 t z.G. die ihren Führerschein nach dem 09.09.2009 erworben haben.
Wie erhält man einen Grundqualifikationsnachweis?
Es gibt 3 verschiedene Varianten:
- Ausbildung "Berufskraftfahrer/in", Fachkraft im Fahrbetrieb oder andere anerkannte Ausbildungsberufe
- Grundqualifikation bei der IHK (Theorie und Praxis)
- Beschleunigte Grundqualifikation (z.B. in einer Fahrschule) mit einer IHK-Prüfung (nur Theorie)
Beschleunigte Grundqualifikation (Güterkraftverkehr)
Die Beschleunigte Grundqualifikation:
Hier werden 140 h Ausbildung in einer anerkannten Ausbildungsstätte vorgeschrieben, davon mind.
10 h praktische Ausbildung
Bei Umsteigern verkürzt sich die Ausbildung auf 35 h, davon 2,5 h praktische Ausbildung.
Eine theoretische Prüfung bei der IHK ist vorgeschrieben, eine praktische Prüfung entfällt.
Die theoretische Prüfung, Multiple-Choice und offene Fragen, dauert mind. 90 Min. (Verkürzung bei Quereinsteigern auf 60 Min., bei Umsteigern auf 45 Min.).
Die Prüfung wird in deutscher Sprache abgelegt.
Im Güterverkehr der Klasse C1, C1E (Lkw < 7,5 to z.G.) beträgt das Mindestalter 18 Jahre.
Im Güterverkehr der Klasse C, CE (Lkw > 7,5 to z.G.) beträgt das Mindestalter 21 Jahre.
Wichtig
Definition Umsteiger und Quereinsteiger:
- Umsteiger: Personen die eine Qualifikation im Personenverkehr besitzen und in den Güterverkehrwechseln oder umgekehrt.
- Quereinsteiger: Inhaber einer Fachkundeprüfung im Straßen-, Güter- oder Personenverkehr (z. B. Kraftverkehrsmeister)
Übergangsregelung:
Die Pflicht zur einmaligen Qualifikation besteht nicht:
- Im Güterverkehr, wenn die Fahrerlaubnis vor dem 10.09.2009 erworben wurde Diese müssen spätestens bis zum 09.09.2014 eine Weiterbildung absolvieren (Übergangspuffer 09.09.2016)
Wie lange ist die Qualifikation gültig?
- 5 Jahren / danach müssen Sie alle 5 Jahre an der Pflichtfortbildung für Berufskraftfahrer teilgenommen haben, um weiterhin als Lkw-Fahrer/in im gewerblichen Güterverkehr > 3,5 t z.G. tätig sein zu dürfen
Anschrift
Ortenauer Straße 49
77767 Appenweier
Kontakt
Telefon: 07805 9167963
Mail: info@fahrschule-guempel.de